Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Gesetz gilt für Kindergärten und Horte, soweit es sich nicht um Übungskindergärten und Übungshorte handelt, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Ebenso gilt dieses Gesetz für Kinderkrippen.
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