§ 1 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

1. Abschnitt

Organisationsformen, Aufbau, Unterrichts-
ausmaß und Schultage der Berufsschule

§ 1

(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

  1. a) Landwirtschaft,
  2. b) ländliche Hauswirtschaft,
  3. c) Gartenbau.

(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule hat drei Schulstufen zu umfassen.

(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule hat in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe zehn Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen zu dauern.

(4) An Schulen gemäß Abs. 1 hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen.

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