1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau und Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige,
- 1. die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schiffahrts-, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden, oder
- 2. in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl Nr 650/1994, unterliegen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
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