§ 1
Ziele des Gesetzes
Zur Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und der Kärntner Landesholding gemäß § 4 und § 5 K-LHG sowie zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, soll der Erwerb von behafteten Schuldtiteln und die Leistung von Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Übergangs von Haftungs- und Sicherungsansprüchen unter Einrichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglicht werden.
27.11.2015
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