§ 1 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 439/2020

Heimarbeitstarif

für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 10/2019/VIII/38/8 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

  1. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
  1. 1. qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
  2. 2. nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  1. c) Persönlich: Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Ikonenschreiberei

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010670

Dokumentnummer

NOR40215165

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