materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 438/2020
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 8/2019/VIII/38/6 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
- b) Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf oder Ketchuppumpen.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Lippenstift, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010666
Dokumentnummer
NOR40215135
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