Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen H 5/2017/VIII/38/4 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20009882
Dokumentnummer
NOR40193464
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
