§ 1 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Allgemeiner Teil

Glücksspiele

§ 1.

(1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050455

alte Dokumentnummer

N3198910878H

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