§ 1 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1963

I. Hauptstück

Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes
§ 1*)

Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- oder forstwirtschaftlichen Bringungsrecht – im folgenden kurz Bringungsrechte genannt – eingeräumt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/1963

09.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)