§ 1 Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die ressortspezifische Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Für den Bereich der im § 7 Abs. 1 genannten Querschnittsmaterien ist die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. II Nr. 405/2003, anzuwenden.

(3) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,

  1. a) die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
  2. b) die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

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