Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129925
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