§ 1 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129925

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