§ 1 Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für psychologische Studierendenberaterinnen und -berater.

Schlagworte

Studierendenberater, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009566

Dokumentnummer

NOR40182348

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