§ 1 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für psychologische Studierendenberaterinnen und -berater.

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