Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 für die Verwendungen im
- 1. Intendanzdienst,
- 2. höheren militärfachlichen Dienst,
- 3. höheren militärtechnischen Dienst,
- 4. militärmedizinischen Dienst,
- 5. Militärveterinärdienst und im
- 6. militärpharmazeutischen Dienst.
- Sie ist nicht auf den Generalstabsdienst anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159092
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