Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die auf Grund des VBG 1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Bedienstete die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zur Grundausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Grundausbildungsverordnung des BMVIT – GAusbVO-BMVIT), BGBl. II Nr. 74/2006, zugewiesen wurden. Ein freiwilliger Umstieg durch formlose Erklärung ist zulässig.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231759
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