§ 1 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Ziele Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224562

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