§ 1 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für

  1. 1. die rechtswissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 (Anlage 1);
  2. 2. die sonstige wissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 sowie für die RIVIT-Gruppen 1, 2 und 3 (Anlage 2);
  3. 3. die Verwendungsgruppe A2 / Entlohnungsgruppe v2 sowie für die RIVIT-Gruppen 4, 5 und 6 (Anlage 3);
  4. 4. die Verwendungsgruppen A3 und A4 / Entlohnungsgruppen v3 und v4 sowie für die RIVITGruppen 7 und 8 (Anlage 4).

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261909

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