Ausbildung
§ 1.
Die Ausbildung der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101823
alte Dokumentnummer
N61985182190
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