§ 1 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Ausbildung

§ 1.

(1) Zur Ausbildung der Offiziere des Intendanzdienstes sind an der Landesverteidigungsakademie Intendanzkurse in der Dauer von einem Jahr abzuhalten.

(2) Ziel der Ausbildung ist es,

  1. 1. dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln,
  2. 2. das Fachwissen des Kandidaten auf den Gebieten des Intendanz- und Militärwirtschaftsdienstes zu vertiefen und dem Kandidaten besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung zu vermitteln,
  3. 3. dem Kandidaten das Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärische Führungsgrundlagen für seine spätere Verwendung im Intendanzdienst bei Kommanden der mittleren und oberen Führung zu vermitteln.

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098801

alte Dokumentnummer

N61979111490

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