Ausbildung
§ 1.
Die Ausbildung der Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008507
Dokumentnummer
NOR12099635
alte Dokumentnummer
N61981115920
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