Ausbildung
§ 1.
Die Ausbildung der Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099347
alte Dokumentnummer
N61980114880
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