Ausbildung
§ 1.
(1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im Wege einer mit einem Ausbildungslehrgang und Selbststudium verbundenen praktischen Verwendung durchzuführen.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(3) Die praktische Verwendung hat in der Dauer von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter von Teilproben zu verwenden ist.
(4) Die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im Selbststudium zu erwerben.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098818
alte Dokumentnummer
N61979111670
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