§ 1 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte des Fachdienstes (Verwendungsgruppe C) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme des Dienstes als Gerichtsvollzieher, als Bezirksanwalt und als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102927

alte Dokumentnummer

N61987190510

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