§ 1 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Fachdienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099029

alte Dokumentnummer

N61979113800

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