§ 1.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst ist als Verbindung eines Ausbildungslehrganges mit praktischer Verwendung durchzuführen.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind von den im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Ausbildungsstellen abzuhalten. Melden sich in einem Kalenderjahr weniger als drei Kandidaten an einer Ausbildungsstelle zur Grundausbildung, so kann diese um längstens ein Jahr verschoben oder die Kandidaten aus Zweckmäßigkeitsgründen einer anderen im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Ausbildungsstelle zugeteilt werden.
(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung ist mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008579
Dokumentnummer
NOR12101793
alte Dokumentnummer
N61985181660
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