§ 1 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Entschließung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051241

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