1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Der Gemeindebedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwand (Reisegebühren), der ihm aus Anlaß einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle oder bei einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung entsteht.
- a) die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäckes mit einem Massenbeförderungsmittel, die Kosten für die Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
- b) die Reiseentschädigung; sie besteht aus der Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr; sie dient als Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist;
- c) Tagungsbeiträge; sie dienen als Deckung der Kosten, die für die Teilnahme an Tagungen, Seminaren u. ä. vorgeschrieben sind;
- d) die Übersiedlungsvergütung; sie dient als Ersatz für die Kosten der Beförderung des Gemeindebediensteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie des Übersiedlungsgutes.
(3) Diese Verordnung findet auf Gemeindearbeiter (§ 2 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes) keine Anwendung.
14.09.2017
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