§ 1 Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2001

Lehrberuf Glasmacherei

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017291

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