§ 1 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Zeitsoldaten im Sinne dieser Verordnung sind Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr.

(2) Ausschuß im Sinne dieser Verordnung ist jeder Zeitsoldatenausschuß sowie der Zentrale Zeitsoldatenausschuß.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062375

alte Dokumentnummer

N4198911497J

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