§ 1 GErgZV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Die Mindestsätze gemäß § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 werden in folgender Höhe festgelegt:

1. Mindestsatz für Beamte, die nicht

unter Z 2 fallen .............................. 7.887 S

2. Mindestsatz für

a) verheiratete Beamte;

b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist und

die verpflichtet sind, für den Unterhalt

des früheren Ehegatten aufzukommen oder

dazu beizutragen ........................... 11.253 S

3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem

Beamten die Kinderzulage gebührt .............. 840 S

4. Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten .... 7.887 S

5. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das

dem überlebenden Ehegatten die Kinderzulage

gebührt ....................................... 840 S

6. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 2.945 S

7. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der

Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 5.233 S

8. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 4.423 S

9. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der

Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 7.887 S

10. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten ...... 7.887 S

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