Die Mindestsätze gemäß § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 werden in folgender Höhe festgelegt:
1. Mindestsatz für Beamte, die nicht
unter Z 2 fallen .............................. 7.887 S
2. Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte;
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist und
die verpflichtet sind, für den Unterhalt
des früheren Ehegatten aufzukommen oder
dazu beizutragen ........................... 11.253 S
3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem
Beamten die Kinderzulage gebührt .............. 840 S
4. Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten .... 7.887 S
5. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das
dem überlebenden Ehegatten die Kinderzulage
gebührt ....................................... 840 S
6. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 2.945 S
7. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der
Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 5.233 S
8. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 4.423 S
9. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der
Vollendung des 24. Lebensjahres ............... 7.887 S
10. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten ...... 7.887 S
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