§ 1 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

§ 1

Aufgaben des Amtes der Landesregierung

(1) Das Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).

(2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde I. Instanz unter den Landesagrarsenat.

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