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§ 1 FuGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 1

Gebührenpflicht

Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

16.09.2022

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