§ 1 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

1. Abschnitt

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung Ziele

§ 1.

Die Parlamentsdirektion bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für alle Bediensteten zu gewährleisten. Mit der Umsetzung dieses Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  1. 1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Frauenförderung durch alle Bediensteten, insbesondere durch die Führungskräfte;
  2. 2. die Implementierung der Strategie des Gender Mainstreaming im Sinn der Evaluierung von Vorhaben auf ihre Auswirkungen auf das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Implementierung von Maßnahmen zur Frauenförderung in sämtliche Prozesse der Personalplanung und Personalentwicklung, einschließlich allfälliger strategischer Personalplanung und strategischer Personalentwicklung;
  3. 3. die Förderung der Anerkennung von Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Schaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen;
  4. 4. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen;
  5. 5. der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken;
  6. 6. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für alle Bediensteten;
  7. 7. die Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zur Nutzung moderner Arbeitsformen (z. B. Telearbeit);
  8. 8. die Festlegung von geeigneten Maßnahmen und Vorgaben zur Erreichung eines Anteils von mindestens 50% an weiblichen Bediensteten in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie bei allen einer Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen. Die bereits erreichte Frauenquote von mindestens 40% ist jedenfalls zu wahren;
  9. 9. die Förderung der Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitbeschäftigung durch Männer mittels geeigneter Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Bediensteten, insbesondere bei Führungskräften.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279556

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