§ 1 Frauenförderungsplan – BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

1. Abschnitt

Allgemeines

Grundsätze

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Inneres (BMI) bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Die Strategie des Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Inneres zu verankern. Insbesondere werden Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen überprüft, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191504

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