§ 1 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bekennt sich zu einer aktiven Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Bediensteten, insbesondere den Führungskräften, zu unterstützen.

(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen vor, wie die Gleichstellung verwirklicht werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162798

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