§ 1 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1

(1) Die Bundesministerin für Inneres bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Die Strategie des Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Inneres zu verankern. Insbesondere werden Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen überprüft, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden.

(3) Durch Umsetzung des Frauenförderungsplanes soll der Anteil der Frauen an den im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres dauernd Beschäftigten in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen eine Unterrepräsentation gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG gegeben ist, erhöht werden.

(4) Das Erfordernis der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der in den jeweiligen Dienstbehörden festgestellten und alsAnlage der Verordnung wiedergegebenen Unterrepräsentation. In der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 ist gemäß § 11a B-GlBG bis zum 31. Dezember 2012 der Frauenanteil um 1%, im Exekutivdienst um 0,5% anzuheben.

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