§ 1 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in Bezug auf Anbringen gemäß § 85 BAO, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, und
  2. 2. die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.

(2) Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (§ 2), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:

  1. 1. Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 identifiziert.
  2. 2. Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.

Schlagworte

Authentifizierungsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280686

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