1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
- 1. die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in Bezug auf Anbringen gemäß § 85 BAO, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, und
- 2. die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.
(2) Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (§ 2), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:
- 1. Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 identifiziert.
- 2. Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.
Schlagworte
Authentifizierungsfunktion
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280686
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
