§ 1 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 1.

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
  2. 2. Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176737

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