§ 1.
Für die Festsetzung von gefährlichen Abfällen, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist, wird die ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, für Altmedikamente mit der Maßgabe des § 2 Z 18 und 19 sowie für Altöle mit der Maßgabe des § 2 Z 24, für verbindlich erklärt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10010657
Dokumentnummer
NOR40215432
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