materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 22/2020
Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 1/2019/XVII/81/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
20010550
Dokumentnummer
NOR40211653
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