§ 1 Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 22/2020

Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

L 1/2019/XVII/81/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

20010550

Dokumentnummer

NOR40211653

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