§ 1 Festsetzung des Zuschlags zum Lohn - Winterfeiertagsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2000

1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Abs. 2. 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 160/2001).

§ 1.

Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000499

Dokumentnummer

NOR40005950

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