§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 20/2023/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
  1. a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
  2. b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
  2. die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

Schlagworte

Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20012437

Dokumentnummer

NOR40257669

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