materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/2022
Mindestlohntarif
für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
M 22/2020/XXV/99/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
- 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
- a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
- b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
- die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
- einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.
Schlagworte
Reinigungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011378
Dokumentnummer
NOR40228118
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