materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018
Mindestlohntarif
für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
M 22/2016/XXV/99/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
- 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
- a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
- b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,
- –für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
- –die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
- einschl ägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.
Schlagworte
Reinigungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20009702
Dokumentnummer
NOR40187864
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