§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 22/2016/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
  1. a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
  2. b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,
  1. einschl ägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Schlagworte

Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20009702

Dokumentnummer

NOR40187864

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