materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 325/2018
Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten,
-krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) M 21/2017/XXII/96/1 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
- a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen, Assistent/innen oder Kinderbetreuer/innen sowie
- Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
Schlagworte
Privatkrippe, Privathort, Privatkinderkrippe, Privatkindergruppe
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Gesetzesnummer
20010083
Dokumentnummer
NOR40199542
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