§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten,
-krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

M 24/2016/XXII/96/3

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:

    Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen

  1. a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:

    Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen, Assistent/innen oder Kinderbetreuer/innen sowie

    Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privatkinderhort, Privatkindergruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20009712

Dokumentnummer

NOR40188079

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