§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Mindestlohntarif

für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, ‑krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) M 1/2016/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:

    Privatkindergärten, ‑kinderkrippen, ‑horte (Privatkindertagesheime) und ‑kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen

  1. a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:

    Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, ‑kinderkrippen, ‑horte (Privatkindertagesheime) und ‑kindergruppen, die als Helfer/innen (Assistent/innen, Kinderbetreuer/innen im Sinne des § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 in der jeweils geltenden Fassung) oder als Hilfskräfte, z. B. in der Reinigung beschäftigt werden.

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