Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, ‑krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) M 1/2016/XXII/96/1 Geltungsbereich
§ 1
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
Privatkindergärten, ‑kinderkrippen, ‑horte (Privatkindertagesheime) und ‑kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
- a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, ‑kinderkrippen, ‑horte (Privatkindertagesheime) und ‑kindergruppen, die als Helfer/innen (Assistent/innen, Kinderbetreuer/innen im Sinne des § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 in der jeweils geltenden Fassung) oder als Hilfskräfte, z. B. in der Reinigung beschäftigt werden.
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