Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten,
-krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) M 13/2015/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
Privatkindergärten, ‑kinderkrippen und ‑horte (Privatkindertagesheime), die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
- a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen (Assistent/innen, Kinderbetreuer/innen im Sinne des § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigt werden.
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