§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2024

Mindestlohntarif

für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

M 1/2023/XXVI/99/1

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
  2. b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
  1. 1. Reinhaltung
  2. 2. Wartung
  3. 3. Beaufsichtigung
  4. 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
  1. und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
  1. c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012410

Dokumentnummer

NOR40257228

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