materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 493/2021
Mindestlohntarif
für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich M 3/2020/XXVI/99/3 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
- b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
- 1. Reinhaltung
- 2. Wartung
- 3. Beaufsichtigung
- 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
- und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
- c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011367
Dokumentnummer
NOR40227750
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